Mietrückstand berechtigt zur ordentlichen Kündigung.

 

Allgemein ist bekannt, dass für den Aussprach einer fristlosen Kündigung ein Rückstand bei der Zahlung des Mietzinses von zwei oder mehr Monatsmieten erforderlich ist. Mieter, die hierauf vertrauen und bei ihrer Zahlungsweise eine gewisse Nachlässigkeit an den Tag legen, gehen aber nun mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH ein großes Risiko ein.

 

So hat der BGH (Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII ZR 107/12) entschieden, dass auch die nicht regelmäßige Mietzinszahlung ab Erreichen gewisser Schwellen zum Ausspruch eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter rechtmäßiger Weise führen kann.

 

In dem dem BGH vorliegenden Fall hatte der Mieter die Vorauszahlungen auf die Heizkosten unregelmäßig und unvollständig gezahlt. Weiterhin hatte er zur Fälligkeit eine Monatsmiete nicht entrichtet. Hierin sah der BGH einen schuldhaften Verstoß gegen vertragliche Pflichten.

 

Da es sich um einen wiederholten Verstoß handelte und der Rückstand auch mindestens eine Monatsmiete betrug, war die hierauf gestützte ordentliche Kündigung rechtmäßig und der Vermieter hat Anspruch auf Räumung der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist.

 

 

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