Glatt ist nicht gleich glatt

 

Eine Streupflicht für Hauseigentümer oder die öffentliche Hand besteht nur dann, wenn es tatsächlich allgemein glatt ist. Einzelne glatte Stellen lassen eine solche Pflicht noch nicht entstehen. Dies hat der BGH (Urteil vom 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11) entschieden.

 

Im vorliegenden Fall war eine Passantin auf einer ca. 20 x 30 cm großen Eisfläche ausgerutscht und verlangte nun Schadensersatz. Dieser wurde ihr verwehrt, weil keine allgemeine Glätte bestanden habe und mithin keine Streupflicht der Grundstückseigentümerin bestand.

 

 

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