Neue Regelung für Kurzarbeiter

 

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland

 

Am 13.02.2009 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das „Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" beschlossen. Den entsprechenden Regierungs-entwurf vom 26.01.2008 hatte das Parlament am 30.01. in erster Lesung beraten und an den federführenden Haushaltsausschuss überwiesen. Das Gesetz soll nach erteilter Zustimmung des Bundesrates unmittelbar nach seiner Verkündung im Bundes-gesetzblatt in Kraft treten.


Wichtige Neuregelungen

 

Die Einführung von Kurzarbeit wird für alle Unternehmen und Beschäftigten attraktiver und unbürokratischer ausgestaltet durch Erleichterung der Voraussetzungen und Vereinfachung der Antragstellung.

 

Bei der Kurzarbeit werden den Arbeitgebern in den Jahren   2009  und 2010 die Sozialversiche- rungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit hälftig erstattet.

 

Die Kosten der Qualifizierung von Beschäftigten in Kurzarbeit werden bezuschusst. Qualifiziert der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Zeit der Kurzarbeit, werden in den Jahren 2009 und 2010 dem Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Gleichzeitig werden auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert.

 

Künftig haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, die von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sind.

 

Die bislang geltende weitergehende Einschränkung, wonach von dem Entgeltausfall mindestens ein Drittel der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer betroffen sein müssen, wird ausgesetzt.

 

Der arbeitsrechtlich zulässige Aufbau negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit ist nicht mehr Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.

 

Kollektivrechtliche Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung, die zu einer vorübergehenden Änderung der vertraglich verein-barten Arbeitszeit führen, bleiben bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes außer Betracht.

 

Eine Neuregelung in § 11 Abs. 4 Satz 3 AÜG ermöglicht es, künftig auch Zeitarbeitsfirmen bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten zu den gleichen Bedingungen zu beantragen, die auch für andere Arbeitgeber gelten.