Abstandsmessungen sind verfassungskonform

 

Die Frage der Zulässigkeit von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Straßenverkehr war gerade in letzter Zeit intensiv in der öffentlichen Diskussion. Dabei ging es vor allem um die Frage, ab wann eine Kontrollmaßnahme einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Dies wurde dann angenommen, wenn eine solche Maßnahme verdachtsunabhängig erfolgt.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 12.08.2010 (Az. 2 BvR 1447/10) mit der Frage der Zulässigkeit von Abstandsmessungen beschäftigt. Hierbei ging es um ein Verfahren, in dem eine sogenannte Identifizierungskamera benutzt wird. Dies wird nur ausgelöst, wenn durch andere Übersichtsmaßnahmen ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat besteht. Durch die Überwachungsmaßnahmen selbst sind keine Feststellungen zur Identifizierung des Fahrzeugs oder der darin befindlichen Personen möglich. Dies ist nur durch die Aufnahmen der Identifizierungskamera möglich.

 

Das höchste deutsche Gericht hat hierzu ausgeführt, dass in einem solchen Fall § 100h Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen ist. Durch die reinen Überwachungsmaßnahmen im Vorfeld der Auslösung der Identifizierungskamera ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt, eben weil eine Identifizierung von Fahrer und Kennzeichen nicht möglich ist. Die Anfertigung tatsächlich identifizierender Bilder durch die Identifizierungskamera erfolgt dann allerdings verdachtsabhängig. Dies sei durch § 100 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StPO gedeckt.

 

Somit sind derartig durchgeführte Kontrollen und Messungen verfassungskonform.