Vorauszahlungsanpassung nur bei materiell richtiger Betriebskostenabrechnung

 

Wieder einmal hat der BGH in Mietsachen seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Diesmal geht es um die Frage, wann der Vermieter die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangen kann. Bislang genügte dem BGH eine formell richtige Abrechnung.

 

Mit Urteil vom 15.05.2012 (Az. VIII ZR 246/11) verlangt nunmehr auf der BGH eine auch materiell richtige Betriebskostenabrechnung. Die Höhe der Vorauszahlungen soll so gewählt werden, dass sie weitgehend dem erwartbaren Abrechnungsergebnis entspricht. Eine solche Vorhersage ist aber bei einer materiell falschen oder ungenügenden Abrechnung nicht möglich. Daher kann der Vermieter nur dann einen Anspruch auf Anpassung haben, wenn er eine auch materiell richtige Abrechnung erstellt.

 

 

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