Verkehrssicherungspflicht bei Astbruch

 

Im Straßenverkehr ist es nicht selten, dass Schäden an abgeparkten Fahrzeugen durch Astabbrüche entstehen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des für die Straße Verantwortlichen erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch auf Gefahren durch Bäume und speziell auch auf die Gefahren durch Astbrüche.

 

Den Verkehrssicherungspflichtigen trifft daher die Verantwortung, wenn sie einerseits eine allgemeine Sichtkontrolle auf trockenes Laub, dürre Äste oder Beschädigungen vornehmen oder wenn sie eingehendere Untersuchungen aufgrund besonderer Umstände veranlassen.

 

Doch was ist bei äußerlich gesunden Bäumen? Hier hat der BGH mit Urteil vom 06.03.2014 (Az.: III ZR 352/13) entschieden, dass dies zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Ein natürlicher Astabbruch bei einem gesunden Baum, auch wenn es sich um eine dafür anfällige Baumart handelt, kann nicht mit einer erhöhten Verkehrssicherungspflicht verbunden sein. Gesonderte Maßnahmen seitens des Verantwortlichen sind nicht notwendig.

 

 

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