Deliktfähigkeit von Kindern

 

Mit Wirkung zum 01.08.2002 hat der Gesetzgeber die Deliktsfähigkeit von Kindern neu geregelt. Nach der Vorschrift des § 828 Abs. 2 BGB ist für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt nicht verantwortlich, wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Kommt es also zu einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem Minderjährigen der genannten Altersgruppe bleibt der Eigentümer des Kfz, selbst wenn ihn oder den Fahrer kein Verschulden trifft, immer auf seinem Schaden sitzen. Auch ein Rückgriff auf die aufsichtspflichtigen Eltern ist regelmäßig ausgeschlossen.

 

Trotz des umfassenden Wortlauts hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch Ausnahmen hiervon zugelassen, wenn Kinder der privilegierten Altersgruppe gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses geschädigt haben, weil in solchen Fällen keine verkehrstypische Überorderungssituation vorgelegen hätte. Nunmehr hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, in welchem ein achtjähriges Kind gegen ein ordnungsgemäß im Verkehr haltendes Fahrzeug mit dem Fahrrad gefahren ist. Entgegen der Vorinstanz hat der BGH hier eine Überforderungssituation angenommen und Schadenersatz versagt (vgl. Urt. 17.04.2007 - VI ZR 109/06 -). Es sei von einer typischen Überforderung des Kindes im fließenden Verkehr auszugehen. Auch das verkehrsbedingt haltende Fahrzeug befände sich immer noch im fließenden Verkehr.

 

Bei Unfällen mit Kindern der privilegierten Altersgruppe bleibt dem geschädigten Eigentümer regelmäßig nur noch der Rückgriff auf seine Vollkaskoversicherung unter Berücksichtigung einer möglichen Selbstbeteiligung sowie des Rückstufungsschadens übrig.