Dienstwagen – Herausgabe bei Kündigung

 

Dem Arbeitnehmer wird durch den Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Es ist vertraglich geregelt, dass die Überlassung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet und dass der Arbeitnehmer den Wagen umgehend am Betriebssitz zurückzugeben hat. Nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung kommt der Arbeitnehmer dem Herausgabeverlangen nicht nach, da er die Kündigung für unrechtmäßig hält.

 

Das LAG Nürnberg hat entschieden (Urteil vom 25.01.2011, Az. 7 Sa 521/10), dass zwar die verweigerte Herausgabe keinen neuen Grund für eine weitere fristlose Kündigung bietet, sofern nicht vorher abgemahnt wurde. Jedoch führt auch die erste fristlose Kündigung dazu, dass zunächst der Wagen herauszugeben ist. Auch dann, wenn beispielsweise eine Kündigungsschutzklage rechtshängig ist. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

 

 

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