Schadensersatz wegen verweigerter Untervermietung


Die Mieter einer Wohnung halten sich aus beruflichen Gründen überwiegend im Ausland auf. Sie bitten ihren Vermieter erfolglos um Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung. Nach Klageerhebung wird der Vermieter zur Gestattung der Untervermietung verurteilt.

 

Nunmehr begehren die Mieter im Wege des Schadensersatzes den Mietausfallschaden aufgrund der Erlaubnisversagung durch den Vermieter. Der BGH (Urteil vom 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13) gibt ihnen hierbei Recht. Das erforderliche Interesse der Mieter an der Untervermietung ist durch den überwiegenden Auslandsaufenthalt gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Mieter die Wohnung teilweise weiter selbst nutzen wollen.