Personaleinsatzplanung und Feiertage

 

BAG, Urteil v. 13.06.2007 – Az. 5 AZR 849/06

 

Nimmt ein Arbeitgeber gesetzliche Feiertage von der Einsatzplanung der Arbeitnehmer aus und gewährt in den Kalenderwochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den dienstplanmäßig freien Arbeitstag an einem anderen Werktag der Woche, können sich die Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass dies immer so gehandhabt werden muss. Die bloße Schichtplaneinteilung in dieser Weise begründet ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände keine betriebliche Übung.