Kein Lohnanspruch von ALG-II-Empfänger gegenüber Betrieb

 

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 2. Februar 2007; Az.: 12 Sa 772/06

 

Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) im Rahmen einer von der Arbeitsagentur bewilligten Maßnahme für eine 14-tägige Praxiserprobung in einem Betrieb eingesetzt, entsteht auch bei Zeiten, die über täglich acht Stunden hinausgehen, kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Unternehmen. Das hat das Landessozialgericht Hessen im Fall eines ALG-II-Empfängers entschieden, der in einem Metallbetrieb zur Praxiserprobung tätig war und nach eigenen Angaben Überstunden geleistet hatte, für die er 900 Euro von dem Betrieb beanspruchte. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass im Rahmen von durch die Arbeitsagentur bewilligten Maßnahmen (vgl. Paragraph 16 Abs. 2 SGB II) kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Betrieb entstehe; das gelte auch für Zeiten, die über täglich acht Stunden hinausgingen. Zwischen dem Betrieb und dem Arbeitslosen entstehe keine Rechtsbeziehung. Der Arbeitslose habe sich bei vermeintlich zu starker Inanspruchnahme nur an die Arbeitsagentur wenden können. Im Übrigen gebe es kein Überstundenverbot für Probearbeiter, die Belastbarkeit könne sogar gerade Gegenstand der Belastungsprobe sein.