Klagebefugnis des Bruchteilseigentümers

 

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist es nicht selten, das eine Einheit mehreren Eigentümern zu gleichen Bruchteilen zustehen, bspw. bei Ehegatten, die gemeinsam ihre Eigentumswohnung bewohnen. Das LG München I hat entschieden (Urteil vom 12.01.2012, Az. 36 S 6417/11), dass ein Bruchteilseigentümer allein eine Beschlussanfechtung gegen die anderen Wohnungseigentümer führen kann, ohne dabei den anderen Bruchteilseigentümer auf der Gegenseite anführen zu müssen.

 

Dieses grundlegende Recht folgt aus § 1011 BGB, wonach jeder Miteigentümer Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen kann. Der Streitführer handelt dann als Verfahrensstandschafter für die anderen Miteigentümer. Dies sind sodann ggf. in analoger Anwendung des § 48 Absatz 1 Satz 1 WEG beizuladen.

 

 

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