Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlender Unfallfreiheit?

 

Beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs stellt dessen Unfallfreiheit anerkanntermaßen einen wertbildenden Umstand dar. Aus diesem Grund hat ein Verkäufer den Käufer auch ungefragt über Unfallschäden und deren Reparatur zu unterrichten.

 

Das OLG Dresden (Urt. vom 18.09.2008 - Az.: 10 U 692/08 -) hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in welchem der gewerbliche Verkäufer keine Kenntnis von dem reparierten Unfallschaden an dem zu verkaufenden Fahrzeug hatte. Der Käufer hat den PKW abgeholt und in einer von ihm ausgewählten Werkstatt überprüfen lassen. Dabei wurde kein Unfallschaden festgestellt. Nach Rückgabe des PKW ließ der Verkäufer diesen in einer Werkstatt aufbereiten. Erst jetzt wurde der Unfallschaden bekannt. Noch vor Übergabe des PKW an den Käufer wies der Verkäufer den Käufer auf diesen Umstand hin. Es wurde ein entsprechender Hinweis in die verbindliche Bestellung mit aufgenommen. Einwände wurden käuferseitig nicht erhoben. Der Käufer wollte mehrere Monate später den Vertrag rückabwickeln. Eine solche Fallkonstellation ist bislang vom BGH noch nicht entscheiden worden.

 

Von Seiten des OLG Dresden wurde indes ein darauf gerichteter Anspruch verneint. Das Gericht hat hier eine einvernehmliche Abänderung der Vereinbarung über die Beschaffenheit („Unfallfreiheit") des Fahrzeugs angenommen. Der Kaufvertrag betraf schlussendlich die Übergabe eines PKW mit repariertem Unfallschaden. Die Entscheidung erscheint auch plausibel. Wenn der Käufer kein Fahrzeug mit instand gesetztem Schaden hätte kaufen wollen, so hätte er sofort nach Kenntnis dieses Umstandes vom Vertrag zurücktreten oder aber Minderungsansprüche geltend machen können. Zumindest hätte er sich diese Rechts im Vertrag vorbehalten müssen. Im entschiedenen Fall war es offensichtlich, dass der Kauf auch trotz dieser Änderung zustande kommen sollte. Daran musste sich der Käufer schlussendlich festhalten lassen.

 

Es gilt also für beide Vertragsparteien höchste Vorsicht, wenn sich nachträglich, aber noch vor Abwicklung des Kaufvertrages, Unfallschäden an einem Fahrzeug feststellen lassen.

 

 
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