Architekt hat umfassende Überwachungspflicht

 

Schließt ein Architekt mit einem Bauherrenvertrag, in dem die Grundleistungen nach den Leistungsphasen der HOAI definiert sind, so trifft den Architekten eine umfassende Bauüberwachungspflicht. Dies hat der BGH (Beschluss vom 12.01.2012, Az. VII ZR 105/10) entschieden.

 

Wenn sich der Architekt auch zur Überwachung der ausführenden Unternehmen verpflichtet, dann muss er nicht nur etwaige Mängel nach Fertigstellung melden, sondern muss bereits dahingehend überwachen, das Arbeiten fachgerecht und umfassend erledigt werden. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten an der Schnittstelle von Gewerken und bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten oder nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken.

 

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