Risse am Nachbargebäude durch Bauarbeiten – Wer haftet?

 

Auf einem Grundstück werden Bauarbeiten durchgeführt. Dabei kommt es zu Rissbildungen am Nachbargebäude, einem alten und denkmalgeschützten Fachwerkhaus. Der Nachbar führt das das auf die Verwendung einer Rüttelplatte zurück und macht hieraus die Beseitigungskosten nach § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB gegen den Bauunternehmer geltend.

 

Im Prozess stellt ein Sachverständiger fest, dass die durch die Rüttelplatte ausgelösten Erschütterungen unter einem Fünftel der nach DIN 4150 einzuhaltenden Grenzwerte betragen haben. Deshalb waren die Risse für den Bauunternehmer nicht vorhersehbar. Der BGH weist in seinem Urteil vom 16.07.2010 (Az. V ZR 217/09) die Klage ab und macht deutlich, dass der Bauunternehmer durch seine Tätigkeit nicht zum Benutzer des Grundstücks wird und daher nicht zum Ausgleich nach § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB verpflichtet ist. Der Bauunternehmer stehe gerade außerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses.

 

Auch eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Veranlasserprinzip lehnt der BGH ab. Dies würde im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Deliktshaftung zum Nachteil des Bauunternehmers führen. Eine solche Schadensersatzpflicht nach dem Veranlasserprinzip aus Billigkeitsgesichtspunkten kennt das BGB nicht. Ein Schadensersatz kann gegenüber dem Bauunternehmer nur dann geltend gemacht werden, wenn dieser den Schaden zu vertreten hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wen er nicht nach den anerkannten Regeln der Technik gearbeitet hat.

 

 

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