Unberechtigte Inanspruchnahme auf Mängelbeseitigung – Schadenersatz

 

Ein Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) verlangte vom Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) Vergütung für die durchgeführten Arbeiten wegen unberechtigter Mängelrügen. Der AG hatte insofern nach Abnahme Baumängel gerügt, wobei der AN sich bereit erklärte, berechtigte Gewährleistungsansprüche zu erfüllen. Gleichzeitig wies er aber daraufhin, dass er seine Kosten in Rechnung stellen würde, sofern es sich nicht um eine berechtigte Reklamation handeln solle. Die vermeintliche Mangellage wurde geprüft und festgestellt, dass die Arbeiten des AN mängelfrei erstellt worden waren. Für die Überprüfung stellte nunmehr der AN den AG Kosten in Rechnung, die der AG nicht zu leisten bereit war.

 

Das Landgericht Kassel entschied mit Urteil vom 01.02.2008, Az: 12 S 2/06, dass der AG die angefallenen Kosten der Überprüfung der Mangellage zu erstatten hatte.

 

Voraussetzung sei allerdings - wie auch geschehen, dass vor den Tätigkeiten der AN ausdrücklich erklären müsse, dass er für den Fall, dass die Mangelursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich herrühre, eine Kostenerstattung verlangt würde.

 

Auch sei Voraussetzung für die Erstattung, dass der AN unmissverständlich darauf hinweisen müsse, dass seine Tätigkeiten davon abhängig seien, dass im Falle der Feststellung der Mangelfreiheit seines Gewerkes seine Kosten zu erstatten seien. Bei Vorliegen solcher Tatbestände würde der konkludente Abschluss eines Werkvertrages zur Überprüfung der Mängelursache vorliegen, mit der hieraus bestehenden Verpflichtung des AG, die Kosten zu erstatten.

 

Diese Entscheidung steht in einer Reihe von Urteilen, die sich mit unberechtigten Mängelrügen beschäftigen und in diesem Zusammenhang eine Erstattungsfähigkeit von Kosten des Werkunternehmers bei unberechtigter Mängelrüge bejahten.

 

Interessant auch für das Werkvertragsrecht ist insoweit eine junge Entscheidung des BGH im Bereich des Kaufrechtes vom 23.01.2008 (Az: VIII ZR 246/06). Auch hier hatte der Vertragspartner - allerdings ein Käufer - Mängel gerügt, wobei sich im Ergebnis herausstellte, dass diese Mängelrüge absolut unberechtigt gewesen war.

 

In diesem Fall bejahte ebenfalls der BGH einen Ersatzanspruch, hier allerdings unter der Voraussetzung, dass bei erster Prüfung der Umstände durch den Käufer diesem hätte auffallen müssen, dass ein Mangel nicht vorliegend sei.

 

Soweit hiernach vorsätzlich oder grob fahrlässig der Käufer die Mangellage falsch darstelle, obwohl erkennbar war, dass die Mangellage nicht im Verantwortungsbereich des in Anspruch Genommenen lag, wären Erstattungsansprüche gegeben.

 

In der Reihe der bekannten Rechtsprechung zu Erstattungsansprüchen bei unberechtigter Mängelbeseitigung erschließt sich hiernach, dass der Auftraggeber nicht leichtfertig Mängelbeseitigungsverlangen gegenüber seinem Vertragspartner äußern sollte. Eine gewisse Überprüfung in Bezug auf die sich darstellenden Umstände, die als Mangel gesehen werden, erscheint hiernach unerlässlich, wenngleich die Prüfungspflichten nicht dahingehend streng gehandhabt werden müssen, dass der die Gewährleistung Verlangende vorab einen Sachverständigen einschalten müsste.