Sexuelle Belästigung als Kündigungsgrund

 

Eine sexuelle Belästigung stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Absatz I BGB dar. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 09.06.2011 (Az. 2 AZR 323/10) noch weitere grundsätzliche Erwägungen hierzu angestellt.

 

Das BAG stellt dabei vor allem auf § 3 Absätze III und IV AGG ab und macht deutlich, dass eine sexuelle Belästigung dann vorliegt, wenn ein sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt wird oder/und wenn die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Hinsichtlich der Verletzung der Würde kommt es entweder auf die Absicht des Täters oder auf das Ergebnis an. Wenn die Belästigung eingetreten ist, sind gegenteilige Absichten des Täters unbeachtlich. Im Gegensatz zur früheren gesetzlichen Regelung muss das Opfer die ablehnende Einstellung zur fraglichen Verhaltensweise nicht mehr deutlich machen, um das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit zu erfüllen.

 

 

 

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