Sondereigentum an Doppelparkern II

Die Problematik der Zuordnung der Doppelparker zu Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist und bleibt ein Fallstrick in der Verwalterpraxis, auch wenn man mit Blick auf die Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 21.10.2011, AZ V ZR 75/11, hätte annehmen können, dass sich die Diskussion hierzu – soweit der Doppelparker in der Teilungserklärung insgesamt zu Sondereigentum erklärt wurde – entspannt.

 

Hier entschied der BGH, dass die Hebeanlage eines Duplexparkers dann sondereigentumsfähig sei, wenn dieser mit einer Hebeanlage alleine verbun-den wäre. Würde die Hebeanlage aber nicht nur einem, sondern mehreren Duplexparkern im Sondereigentum dienen, so wäre hier zwingend Gemeinschaftseigentum an der Hebeanlage entstanden.

Zu der Frage, ob damit auch die gesamte Parkeranlage zum Gemeinschaftseigentum würde, bzw. im Sondereigentum bliebe, sagte der BGH abschließend nichts, zumal er über diese Frage auch nicht zu entscheiden hatte. Die Entscheidung vermittelte aber im ersten Blick den Eindruck, dass i.ü. Sondereigentum an der Parkeranlage wirksam begründet werden kann. D.h. unbeschadet der Hebeanlage – soweit sie mehreren Parkern dient - sind alle übrigen Bauteile der Doppelstockgarage (z.B. Bodenbleche, Seitenträger) sondereigentumsfähig.

 

In diesem Sinne entschied nun das Amtsgericht Dippoldiswalde in seinem Urteil vom 25.04.2013, AZ 2 C 804/12. Hiernach – so das Gericht – wäre lediglich von einer fehlenden Sondereigentumsfähigkeit der Hebe – bwz. Hydraulikanlage auszugehen. I.ü. wären die verbleibenden Bauteile sondereigentumsfähig. Es verwies hierzu auf die Begründung der zitierten Entscheidung des BGH.

 

Weniger leicht machte es sich da das Landgericht München I in seinem Urteil vom 05.11.2012, AZ 1 S 1504/12.

Das Gericht beschäftigte sich in seiner sehr lesenswerten Entscheidung zunächst mit der Fragestellung, was unter dem Begriff der „Anlage“ in § 5 Abs. 2 WEG zu verstehen sei. Denn nur solche „Anlagen“ die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nach der Norm zwingend als Gemeinschaftseigentum zu behandeln.

Da es nun eine Legaldefinition, was unter dem Begriff „Anlage“ zu verstehen sei, nicht geben würde, stünde die Norm einer differenzierten eigentumsrechtlichen Zuordnung von Anlagenteilen nicht entgegen. Eine solche differenzierte Betrachtung wäre insofern in anderen Fällen bereits in der Rechtsprechung erkennbar, wenn man u.a. die Entscheidung des BGH zu Fragen der Sondereigentumsfähigkeit von Heizungsanlagen (Urteil vom 08.07.2011, AZ V ZR 176/10) berücksichtigen würde.

Zumindest für die Fahrbleche (um diese ging es vornehmlich bei dem Rechtstreit) würde, so das Landgericht München I, bei dieser differenzierten Betrachtung von einer Sondereigentumsfähigkeit auszugehen sein.

 

vgl. zur Rechtsprechung bis 2010 auch hier

 

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