Mieterhöhung: Lebenshaltungsindex = Verbraucherpreisindex?

 

Als Maßstab für die Anpassung der Höhe von Mieten können Indizes herangezogen werden. Lange Jahre war hierfür der Lebenshaltungskostenindex maßgebend. Dieser wurde jedoch im Jahr 2003 durch das Statistische Bundesamt eingestellt und durch den Verbraucherpreisindex ersetzt.

Der BGH (Urteil vom 07.11.2012, Az. XII ZR 41/11) hatte den Fall zu entscheiden, dass in einem Mietvertrag der Lebenshaltungskostenindex als Vergleichsmaßstab vermerkt war und der Vermieter auch nach dessen Wegfall Mietanpassungen geltend machen wollte. Der BGH hat dabei entschieden, dass nach Wegfall des Lebenshaltungskostenindex’ eine Regelungslücke im Vertrag entstanden ist, die durch eine Regelung zu füllen ist, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den Interessen beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss am nächsten kommt. Als neue Bemessungsgrundlage kommt hierbei der Verbraucherpreisindex in Betracht, wobei das Jahr 2000 als Basisjahr angenommen wird.

 

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