Einsichtnahme in die Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 16.11.2010 (Az. 9 AZR 573/09) einen grundlegende Änderung seiner Spruchpraxis zur Einsichtnahme in Personalakten nach Ende des Arbeitsverhältnisses vorgenommen. Demnach ist eine Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer auch ohne einen konkreten bzw. fortwirkenden Anlaß möglich.

 

Im zu entscheidenden Fall begehrte ein ausgeschiedener Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Erstellung einer Beurteilung. Seitens der Personalabteilung wurde ihm bedeutet, dass es Schwierigkeiten mit der Vergabe der gewünschten Benotung gäbe, da dem Einträge in der Personalakte entgegenstünden. Der Streit um die Beurteilung ist zwischenzeitlich beigelegt. Dennoch begehrt der Arbeitnehmer Einsicht in die Personalakte.

 

Das Bundesarbeitsgericht gewährt ihm diese unter Verweis auf die allgemeinen arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten gemäß § 241 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz. Dies besonders unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Das BAG sieht die Gefahr, dass durch die Aufbewahrung der Personalakte durch den Arbeitgeber eine potenzielle Gefahrenlage hinsichtlich der Verwendung möglicherweise unrichtiger Daten über den Arbeitnehmer fortbestünde und insofern der Arbeitnehmer das Recht haben müsse, dies zu kontrollieren.

 

 

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