Wirksame Fristsetzung durch das Wort „umgehend“?

 

Sowohl im Kauf- wie auch im Baurecht können sich Mängel zeigen. Der Käufer oder Besteller kann den Verkäufer zur Mängelbeseitigung auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen. Kommt dieser der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann der Käufer die Mängel auf Kosten des Verkäufers beseitigen lassen.

 

Streitig ist, ob für die Frist ein konkreter Zeitraum benannt werden muss. Die Literatur sieht es als notwendig an, dass entweder ein konkreter Termin oder eine bestimmte Zeiteinheit (Tage, Wochen, Monate) angegeben werden müssen.

 

Dem ist der BGH in seiner Entscheidung vom 12.08.2009 (Az. VIII ZR 254/08) nicht gefolgt. Er entschied, dass grundsätzlich auch ein unbestimmter Rechtsbegriff eine Frist bezeichnen kann. Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung „in angemessener Zeit“, „umgehend“ oder „so schnell wie möglich“ zu erbringen, wird eine hinreichende zeitliche Grenze gesetzt. Diese ist auf Grund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar.

 

Die BGH-Entscheidung hilft in den Fällen, in denen eine Ersatzvornahme vorgenommen wurde, ohne dass eine konkrete Frist benannt wurde. Andererseits ergibt sich jetzt das Problem, dass die Angemessenheit der Frist bei einem unbestimmten Rechtsbegriff in jedem Einzelfall neu zu prüfen ist. Eine Prüfung, die im Streitfall nur das Gericht abschließend vornehmen kann.

 

Wichtig: Die angesprochene Entscheidung ist zum allgemeinen zivilen Vertragsrecht – hier einem Kaufvertrag – ergangen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass sowohl das BGB wie auch die VOB/B im Baurecht eine angemessene Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vorsehen. Es steht somit zu erwarten, dass der BGH im Sinne einheitlicher Rechtsprechung auch in Bausachen nunmehr davon ausgeht, dass eine wirksame Fristsetzung auch bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe möglich ist.