Wie oft muß abgemahnt werden?

 

Eine Abmahnung hat die Funktion, den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht. Wirksam ist sie aber nur, wenn der Arbeitnehmer sie ernst nehmen muss.

 

Zieht ein Arbeitgeber aus dem Fehlverhalten seines Mitarbeiters über Jahre hinweg keine Konsequenzen, sondern reiht eine Abmahnung an die andere, so muss der Arbeitnehmer diese nicht mehr ernst nehmen. Es ist also von zu häufigem und zahlreichen Abmahnungen abzuraten.

 

Bei weniger gravierenden Pflichtverstößen allerdings wird eine einzige Abmahnung von den Gerichten nicht als ausreichende Warnung angesehen. Entbehrlich zur Kündigung ist eine Abmahnung nur bei ganz gravierenden Pflichtverstößen, wie etwa bei Diebstählen zu Lasten des Arbeitgebers.

Es stellt sich insofern häufig die Frage, wie oft ein Arbeitnehmer abgemahnt werden muss, bevor ihm gekündigt werden darf.

 

Aufschluss bringt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Es hat entschieden, dass angesichts der im Arbeitsleben verbreiteten Praxis, bei als leichter empfundenen Vertragsverstößen einer Kündigung mehrere - häufig drei - Abmahnungen vorausgehen zu lassen, in aller Regel nicht bereits die dritte Abmahnung als „entwertet" angesehen werden kann.

 

TIP:


Um also dem Erfordernis gerecht zu werden, ernsthaft genug vor dem Arbeitsplatzverlust zu warnen, ohne die Abmahnung durch ihre Häufigkeit zu entwerten, bietet es sich an, vor einer Kündigung drei mal vergeblich abzumahnen und bei dem darauf folgenden Wiederholungsverstoß die Androhung aus der Abmahnung wahr zu machen.

 

 
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