Mäharbeiten am Straßenrand

 

Werden durch die öffentliche Hand arbeiten durchgeführt, dann ist der Amtsträger verpflichtet, diese so durchzuführen, dass Schäden Anderer unterlassen werden. Diesen Grundsatz hat der BGH (Urteil vom 04.07.2013, Az. III ZR 250/12) auch bei der Durchführung von Mäharbeiten am Straßenrand einer Bundesstraße bestätigt.

Im zu entscheidenden Fall hatten Arbeiten in einem Bereich der Bundesstraße stattgefunden, wo aufgrund der dort angebrachten Leitplanken nur mit so genannten Freischneidern, also Hangmotorsensen gearbeitet werden konnte. Diese verfügen über keine Auffangkörbe und werfen das Mähgut an der linken Seite aus. Beim Vorbeifahren wurde ein Fahrzeug durch aufgewirbelte Steine beschädigt. Der BGH stellte fest, dass es hier möglich gewesen wäre, eine auf Rollen montierte wieder verwendbare Schutzwand aufzubauen, damit keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch aufgewirbelte Steine oder Mähgut erfolgt.

 

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