Kündigungsschreiben und Formfehler

 

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind verschiedene Formalien zu beachten. Die Kündigung kann sonst unwirksam oder wenigstens angreifbar sein. Formfehler sind eine häufige Ursache für die Unwirksamkeit einer Kündigung.

 

Schriftform bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses

 

Seit Mai 2000 ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen ist. Die Schriftform der Kündigung erfordert eine ordnungsgemäße Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben. Nicht jeder "Kringel" ist eine Unterschrift im Rechtssinne. Auch eine Kündigung in elektronischer Form durch SMS oder E-Mail ist unwirksam.

 

Formfehler bei der Kündigung durch Bevollmächtigte

 

Das von einem Bevollmächtigten (das kann auch ein Mitarbeiter des Betriebes sein ) unterzeichnete Kündigungsschreiben kann problematisch sein. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat dann unter Umständen einen Formfehler und kann zurückgewiesen werden. Der Kündigungsempfänger dem die Kündigungsbefugnis des Unterzeichners des Kündigungsschreibens nicht bekannt ist, kann die Kündigung bei fehlender Bevollmächtigung des Kündigungsunterzeichners oder - in bestimmten Fällen - wegen Nichtvorlage einer Vollmachturkunde unverzüglich zurückweisen, wenn er das Kündigungsschreiben ohne Originalvollmachturkunde erhalten hat.
Findet die Zurückweisung der Kündigung durch den Empfänger der Kündigungserklärung unverzüglich statt, kann die Kündigung schon wegen des Formfehlers unwirksam sein. Es muss dann unverzüglich neu gekündigt werden, allerdings sind die Fristen ab Zugang der neuen Kündigung zu berechnen. Damit wird sich das Arbeitsverhältnis in der Regel nochmals verlängern.


Kündigungsfristen

 

Grundsätzlich gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist auf einen Monat zum Monatsende (ME) wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden hat. Um jeweils einen weiteren Monat verlängert sich die Frist bei bestehenden Arbeitsverhältnissen von fünf, acht, zehn, zwölf, fünfzehn und zwanzig Jahren.
Während einer vereinbarten Probezeit von bis zu 6 Monaten kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann im Arbeitsvertrag nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden (kürzere Fristen) aber zu seinem Vorteil (längere Fristen). Kürzere Fristen können für vorübergehend (bis zu 3 Monaten) eingestellte Aushilfen vereinbart werden. Bei Betrieben mit nicht mehr als 20 Mitarbeitern kann ebenfalls eine kürzere Frist vereinbart werden, jedoch nicht kürzer als 4 Wochen.

 

Begründung der Kündigung

 

Bei Berufsausbildungsverhältnissen und in bestimmten anderen Fällen muss das Kündigungsschreiben auch die Kündigungsgründe angeben. Bei einer fristlosen Kündigung muss die Begründung nur auf Anforderung des Arbeitnehmers unverzüglich mitgeteilt werden. Bei fristgemäßen Kündigungen empfiehlt es sich sogar - soweit keine Ausnahmefälle vorliegen - keine Begründung anzugeben. Man ist dann bei einem eventuellen Kündigungsschutzprozess flexibler mit der Begründung und muss sich nicht an den schriftlich im Kündigungsschreiben angegebenen Gründen festhalten lassen.

 

Anhörung des Betriebsrats und anderer Stellen

 

Für den Arbeitgeber gelten bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses weitere Beschränkungen, insbesondere die Verpflichtung zur vorherigen Anhörung eines etwa vorhandenen Betriebsrats, die Kündigung innerhalb bestimmter Fristen, wenn vor der Kündigung eine behördliche Zustimmung einzuholen ist (z.B. Sonderkündigungsschutz von Schwerbehinderten und Schwangeren) schließlich die Einhaltung eines speziellen Verfahrens bei Massenentlassungen.

 

Zugang der Kündigung - Beweisschwierigkeiten

 

So selbstverständlich es auch klingt: Das Kündigungsschreiben muss dem Kündigungsempfänger auch rechtswirksam zugehen. Dies ist oft mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden. Der Zugangsnachweis ist eine der am häufigsten unterschätzten Schwierigkeiten. Der Zugang muss auch fristgerecht erfolgen, sonst wirkt die Kündigung erst zum darauffolgenden Beendigungszeitpunkt, das Arbeitsverhältnis verlängert sich also um die Kündigungsfrist.

 

 
zurück