Betriebskosten - Einwendungen gegen pauschale Abrechnungen

 

Bei der Abrechnung von Betriebskosten ist es allgemein üblich, dass hierzu die Mieter Vorauszahlungen leisten, die dann mit den tatsächlichen Kosten verrechnet werden. Gleichwohl gibt es aber auch die Möglichkeit, die Betriebskosten durch eine pauschale Zahlung des Mieters abzugelten, über die keine Abrechnung erfolgt.

 

Der BGH hatte nun den Fall zu entscheiden, dass eine solche pauschale Abgeltung vereinbart war, der Vermieter gleichwohl über Jahre hinweg Abrechnungen erstellt hat, die der Mieter widerspruchslos hingenommen hat. Als der Vermieter nun die sich daraus ergebenden Nachzahlungen einforderte wandte sich der Mieter mit dem Argument dagegen, dass ja keine Abrechnungen vereinbart wären.

 

Dem ist der BGH (Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 148/10) nicht gefolgt und hat deutlich gemacht, dass auch in einem solchen Fall der Mieter seinen Widerspruch gegen die Abrechnung innerhalb der sich aus § 556 Absatz 3 Satz 5 BGB ergebenden Frist (spätestens 12 Monate nach Zugang der Abrechnung) vorbringen muss. Tut er dies nicht, kann er sich nicht mehr gegen Abrechung zur Wehr setzen.

 

 

 

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