AGG – Vorsicht bei Stellenanzeigen

 

Wer in einer Stellenanzeige einen „jungen“ Mitarbeiter sucht, läuft grundsätzlich Gefahr, dass ein älterer Bewerber sich auf eine Diskriminierung mit den Folgen des AGG stützen kann. So hat des das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.08.2010 (Az. 8 AZR 530/09) entschieden.

 

Gegenstand des Rechtsstreites war eine Stellenanzeige eines Arbeitgebers, der einen „jungen, engagierten“ Mitarbeiter suchte. Auf diese Stelle bewarb sich ein älterer Arbeitnehmer mit 20 Jahren Berufserfahrung. Eingestellt wurde jedoch eine 33-jährige Frau, die nicht die Qualifikationen des älteren Bewerbers nachweisen konnte.

 

Das BAG hat entschieden, dass der ältere Arbeitnehmer dadurch diskriminiert wurde, dass er aufgrund der Anzeige und aufgrund seines Alters von vornherein nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde. Es bestehe hier die Vermutung, dass die fehlende Einladung auf sein höheres Alter zurückzuführen sei. Diese Vermutung konnte seitens des Arbeitsgebers im Prozess nicht widerlegt werden.

 

Das Gericht erkannte dem Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Absatz 2 AGG zu. Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Absatz 1 AGG wurde jedoch verneint, da der Kläger nicht darlegen konnte, dass er die Stelle bei einer benachteiligungsfreien Auswahl tatsächlich erhalten hätte.

 

Der Fall und die höchstrichterliche Entscheidung machen deutlich, dass im Zeitalter des AGG schon bei der Formulierung von Stellenanzeigen größte Sorgfalt an den Tag gelegt werden muss. Schon kleinste Fehler oder sprachliche Ungenauigkeiten könnten weitreichende Folgen nach sich ziehen.

 

 

 

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