Kein Stimmrechtsentzug bei Wohngeldrückstand

 

In Gemeinschaftsordnungen findet sich nicht selten die Regelung, dass ein Eigentümer sein Stimmrecht verliert oder von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden kann, wenn er sich mit den Wohngeldzahlungen in Verzug befindet.

 

Derartige Vereinbarungen sind nach Ansicht des BGH (Urteil vom 10.12.2010, Az. V ZR 60/10) nichtig, denn es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Vereinbarung. Diese sei auch nicht in § 10 Absatz 2 Satz 2 WEG zu sehen. Bei hohen Wohngeldrückständen ist § 18 WEG einschlägig und stellt eine abschließende Regelung dar.