Haftung in Waschanlagen

 

Wer eine Autowaschanlage benutzt, kann er erwarten, dass sein Fahrzeug 1. sauber und 2. nicht beschädigt wird. Hierfür hat der Betreiber der Waschstraße Vorkehrungen zu treffen und hierfür ist er auch einstandspflichtig.

 

Allerdings kann sich der Betreiber hiervon entlasten, wenn sich der Benutzer der Anlage offensichtlich unsachgemäß verhalten hat. So war es auch in dem Fall, den das LG Krefeld mit Urteil vom 30.07.2010 (Az. 1 S 23/10) zu entscheiden hatte. Hier war der Benutzer mit seinem Vorderreifen auf eine der Führungsschienen gefahren. Schon durch die unnatürliche Position des Fahrzeuges hätte ihm auffallen müssen, dass er nicht ordnungsgemäß in die Anlage eingefahren war. Dass das Fahrzeug im Anschluss beschädigt wurde, war somit nicht dem Betreiber zuzurechnen, da er gegen eine solche Form der unsachgemäßen Nutzung keine Vorsorge treffen muss.

 

 

 

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