Reparatur – Unwirtschaftlich trotz Rabatt

 

Im Schadensrecht bei Fahrzeugschäden ist allgemein bekannt, dass eine Reparatur des Fahrzeuges nur dann sinnvoll ist, wenn der Reparaturwert den Wiederbeschaffungswert um maximal 30% übersteigt. Ist die Reparatur teurer, kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungswert vom Schädiger verlangen.

 

Diesen Grundsatz hat jetzt der BGH (Urteil vom 08.02.2011, Az. VI ZR 79/10) nochmals bekräftigt und deutlich gemacht, dass es insbesondere keine Unterteilung zwischen einem „guten“ Teil (bis 130%) und einem „schlechten“ Teil (über 130%) gibt. Hintergrund der Entscheidung war der Fall, dass die tatsächlichen Kosten die 130%-Grenze überstiegen, die ausführende Firma aber einen Rabatt gewährte, so dass die Grenze wieder eingehalten wurde. Der BGH argumentierte, dass gleichwohl die Reparatur an sich wirtschaftlich unvernünftig war, da sie über 130% des Wiederbeschaffungswertes hinausging.

 

 

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