Formunwirksame Kündigung bei „i.A.“-Zusatz

 

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 AZ: 27 Ca 21/06

 

Eine Kündigung, die mit dem Zusatz „i.A." (im Auftrag) unterzeichnet wurde, ist grundsätzlich unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn der Unterzeichner aufgrund seiner Stellung im Unternehmen zur Kündigung von Beschäftigten berechtigt ist, urteilte des Arbeitsgerichtes Hamburg. Im entschiedenen Fall war das Kündigungsschreiben nicht vom Geschäftsführer, sondern von dessen Assistenten und Betriebsleiter mit dem Zusatz „i.A." unterschrieben worden. Nach Ansicht des Gerichts sei der Assistent als Vertreter des Geschäftsführers zwar zur Kündigung berechtigt gewesen, unterschreibe aber jemand lediglich „im Auftrag" für einen anderen, übernehme er für den Inhalt des Schreibens keine Verantwortung und trete lediglich als Bote auf. Hätte der Assistent hingegen mit „i.V." (in Vertretung) unterschrieben, wäre seine Stellung als Vertreter der Geschäftsführung deutlich geworden und die Kündigung damit wirksam gewesen. In diesem Falle müsse lediglich dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht des Vertretenen beigefügt werden.

 

 
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