Kein Hausverbot im Wohnungseigentum

 

Jeder Eigentümer hat die Möglichkeit, ihm nicht genehme Personen von seinem Eigentum zu entfernen beziehungsweise fern zu halten. Anders sieht dies nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.10.2009 (Az. 2 BvR 693/09) bei Wohnungseigentümergemeinschaften aus.

 

Im vorliegenden Fall fühlte sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch permanenten Lärm aus der Wohnung einer Eigentümerin derart massiv gestört, dass sie ein Hausverbot gegen den Lebenspartner aussprach, um so die lautstarken Streitereien zwischen Eheleuten zu unterbinden.

 

Das Bundesverfassungsgericht stellte dazu fest, dass ein Wohnungseigentümer, der erheblichen Lärm verursacht, durch die anderen Gemeinschaftsmitglieder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Jedoch stützt dies nicht zwangsläufig den Ausspruch eines Hausverbots. Ein solches Hausverbot könne sich nur auf das Gemeinschafts-, nicht aber auf das Sondereigentum des betroffenen Eigentümers beziehen. Insofern wäre die WEG gehalten, zunächst den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB weiter zu verfolgen. Erst wenn sich dieses Vorgehen als untauglich erweist, kann ein Hausverbot als weitergehende Maßnahme in Betracht kommen.