Ansprüche bei nicht behebbaren Fehlern


Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Bürohauses beauftragt wurde. Hinsichtlich der Glasscheiben in der Glasfassade wurde vereinbart, dass diese keine Nickelsulfit-Einschlüsse haben dürfen, da ansonsten die Gefahr des Glasbruches droht. Nachdem nach Fertigstellung einige Scheiben zu Bruch gingen, wurde gutachterlich festgestellt, dass Nickelsulfit-Einschlüsse vorhanden waren.

 

Allerdings führt der Gutachter weitergehend aus, dass es der Produktionsprozess des Herstellers der Scheiben nicht erlaubt, Nickelsulfit-Einschlüsse generell auszuschließen. Der BGH stellt dabei (Urteil vom 08.05.2014, Az. VII ZR 203/11) fest, dass die vereinbarte Funktionalität nicht erreicht werden kann und daher ein Fall der dauerhaften objektiven Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Absatz 1 2. Fall BGB vorliegt. Damit entfällt der Erfüllungsanspruch des Bauherren gleichermaßen wie sein Nacherfüllungsanspruch. Er kann lediglich Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 311a Absatz 2 BGB verlangen.