Unterschiedliche Verjährung im Kfz-Haftpflichtbereich

 

Auch nach der Harmonisierung der Verjährungsregelungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gibt es immer noch teilweise unterschiedliche Fristen. Ein Beispiel hierfür befindet sich im Bereich des Kfz-Pflichtversicherungsrechts. Haftpflichtansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis der für die Haftung maßgeblichen Umstände, spätestens jedoch nach 30 Jahren. Im Pflichtversicherungsbereich existiert, eigentlich systemwidrig, ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung. Auch hier liegt die Verjährung nach § 3 Nr. 3 PflVG bei drei Jahren nach Kenntnis der Umstände, jedoch beschränkt auf maximal 10 Jahre. Probleme in diesem Bereich können auftreten, wenn der Schädiger erst später bekannt wird oder es um die Durchsetzung von übergeleiteten Ansprüchen geht.

 

Der BGH hatte nun zu entscheiden (Urteil v. 09.01.2007, Az.: VI ZR 139/06), ob hier eine Erstreckung dieser 10-Jahresfrist auf den schädigenden Versicherungsnehmer möglich ist. Dies hat der BGH indes abgelehnt, da es sich faktisch um eine Rechtsverkürzung handeln würde. Der Geschädigte kann in einem solchen Fall den Schädiger also weiter persönlich in Anspruch nehmen und den bestehenden Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer pfänden, sich zur Einziehung überweisen lassen und damit durchsetzen. Dies entspräche im Übrigen der Vorgehensweise in anderen Versicherungszweigen.