Zulässigkeit von Altersgrenzen

 

Gesetzen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen Altersgrenzen für die Beschäftigten festgehalten sind. Diese sind regelmäßig so ausgestaltet, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Monat oder Jahr endet, indem der Beschäftigte das gesetzliche Rentenalter erreicht.

 

Derartige Regelungen hat der EuGH in seinem Urteil vom 12.10.2010 (Az. C-45/09) ausdrücklich für europarechtskonform erklärt. Zwar ist in der Regelung eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters erkennbar, allerdings kann diese gerechtfertigt sein, wenn sie objektiv und angemessen und zur Erreichung eines legitimen Ziels in den Bereichen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik dient.

 

Dies erkennt der EuGH in den Regelungen, die ein Beschäftigungsverhältnis beenden, wenn der Beschäftigte das Rentenalter erreicht. Dahinter verbirgt sich der Gedanke der Arbeitsteilung zwischen den Generationen. Nur durch das Ausscheiden älterer Arbeitnehmer haben jüngere Arbeitnehmer eine Chance, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Umgekehrt erleiden ältere Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt keine übermäßige Beeinträchtigung, so lange ein finanzieller Ausgleich in Form der Altersrente zur Verfügung steht.

 

 

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