Betrunken auf dem Fahrrad – Führerscheinentzug

 

Ein Fahrradfahrer verursacht einen Unfall mit einem Blutalkoholgehalt von 1,66 Promille. Daraufhin wird ein Gutachten eingeholt, dass der Betroffene auch zukünftig Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde, da alle Umstände auf ein gewohnheitsmäßiges Trinken hinweisen. Daraufhin wird dem Betroffenen der Führerschein entzogen und es wird ihm verboten, Fahrräder und fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsraum zu führen.

 

Das VG Bayreuth bestätigt diese Auffassung (Beschluss vom 16.03.2010, Az. B 1 S 12.136) und wies den Antrag des Betroffenen ab. Das Gericht bezieht sich insbesondere auf § 3 Absatz 1 StVG und § 46 Absatz 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung), wonach ein Inhaber eines Führerscheins ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen. Dies ist bei missbräuchlichem Alkoholkonsum nahezu regelmäßig der Fall. Eine Fahreignung ist erst dann wieder gegeben, wenn der Betroffene sein Trinkverhalten ändert und sich diese Änderung festigt.

 

 

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