Wirksame Kündigung auch bei Übergabe an den Ehegatten

 

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages kann auch dann fristgerecht erfolgt sein, wenn diese dem Ehepartner des Arbeitnehmers – auch außerhalb der ehelichen Wohnung – übergeben wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.06.2011, Az. 6 AZR 687/09) entschieden.

 

Im vorliegenden Fall wurde das Kündigungsschreiben durch einen Mitarbeiter des Arbeitgebers dem Ehemann der gekündigten Arbeitnehmerin an dessen Arbeitsplatz übergeben. Das BAG argumentiert hier mit § 130 Absatz 1 BGB und nimmt den Zugang der Kündigung an, wenn diese in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist und dieser unter gewöhnlichen Umständen hiervon Kenntnis nehmen kann. Der in der gemeinsamen ehelichen Wohnung lebende Ehepartner ist Empfangsbote kraft Verkehrsanschauung. Es sei in einem solchen Fall regelmäßig damit zu rechnen, dass der Ehepartner umgehend Kenntnis von der Kündigung erhalten wird.

 

Daher kann die Kündigung auch außerhalb der ehelichen Wohnung an den Ehepartner übergeben werden. Es ist dann lediglich zu beurteilen, wann in einem solchen Fall der andere Ehepartner Kenntnis erlangen kann. Dies war hier – wie wohl in den meisten Fällen – am gleichen Tag der Fall.

 

 

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