Mieterhöhung durch neuen Eigentümer


Der Kauf einer Immobilie ist ein zeitintensiver Vorgang. Erst mit Eintragung im Grundbuch ist der neue Eigentümer berechtigt, gegenüber dem Mieter auch in seiner Eigenschaft als Vermieter aufzutreten. Häufig wollen Erwerber aber schon vorher tätig werden, beispielsweise eine Mieterhöhung durchführen.

 

Der BGH hat nun (Urteil vom 19.03.2014, Az. VIII ZR 203/13) grundsätzlich entschieden, dass Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag einer Immobilie vertraglich festschreiben können, dass der Käufer auch schon vor Grundbuchumschreibung vermietergleich gegenüber dem Mieter auftreten kann. Eine solche Regelung kann unter anderem die Vereinnahmung der Miete, die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen und auch die Erhöhung der Mieter beinhalten. Gegenüber dem Mieter muss die Ermächtigung nicht offen gelegt werden.