Unberechtigte Mängelrüge, Vergütung des Auftragnehmers

 

Ein Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) wurde durch den Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) mit Boden-verlegearbeiten beauftragt. Nach Abnahme warf der Belag an verschiedenen Stellen Blasen auf, weshalb der AG den AN mehrfach zur Mängelbeseitigung aufforderte. 13 Nachbesserungsversuche scheiterten, bis der AN feststellte, dass die Ursache der Mangellage nicht in seinem Leistungsbereich lag, sondern die Schadensursache in erhöhter Restfeuchte des Estrichgehaltes zu finden war. Ohne auf die Frage einzugehen, ob dem AN ein Vorwurf in seinen Arbeiten zu machen war, dass er offensichtlich Fragen der Tauglichkeit des Untergrundes für seine Arbeiten nicht überprüft hatte, wies das OLG Düsseldorf das Begehren des AN auf Erstattung der von ihm im Rahmen der Mängelbeseitigung aufgewandten Vergütung ab.

 

Unter dem 19.06.2007 entschied das Gericht (AZ: 21 U 164/06) das Leistung, die der AN aufgrund einer unberechtigten Mängelrüge ausführte, grundsätzlich nicht vergütungspflichtig seien. Etwas anderes gelte nur, wenn sich die Parteien vor Ausführung der Arbeiten vertraglich darauf geeinigt hätten, dass im Falle des Nichtverschuldens des AN bzgl. der Mängellage der AG die Kosten der Arbeiten übernehmen solle. Eine solche Absprache stelle einen aufschiebend bedingten Vertrag über die Durchführung von Schadensbeseitigungsarbeiten dar, der allerdings selbständig zu schließen sei.

 

Da im vorliegenden Falle eine solche Absprache nicht getroffen worden sei, ging der AN leer aus.

 

Vor dem Hintergrund obiger Entscheidung ist also bei Mängelrügen auf AN-Seite immer zu überprüfen, ob hier tatsächlich ein Fehler im eigenen Werk vorliegt. Ergeben sich Zweifel, so sollte tunlichst darauf geachtet werden, dass ein gesonderter Vertrag über die Durchführung von Schadensbeseitigungsarbeiten geschlossen wird. Zwar kann man ggf. bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen des AG darüber nachdenken, ob der AG nicht eine Sorgfaltspflichtverletzung begeht. Dann hätte der AN ein Schadenersatzanspruch aufgrund dieser Pflichtverletzung gegen den AG. Eine derartiger Schadenseratzanspruch ist aber nur schwer zu begründen. Denn der AG ist nicht verpflichtet, die Ursache eines Mangels umfassend zu untersuchen.

 

Es reicht aus, wenn der AG lediglich Symptome rügt. Mit einem Vertrag über die Durchführung von Schadens-beseitigungsarbeiten wird hiernach das Risiko des AN erheblich gemindert und hilft Streitigkeiten zu vermeiden.

 

 
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