Umkleidezeit als Arbeitszeit

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Beschluss vom 10.11.2009 (Az. 1 ABR 54/08) seine Rechtsprechung zu Wasch- und Umkleidezeiten fortgesetzt. Dabei stellt das BAG auf den Begriff der Arbeitszeit im Sinne des § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG ab, der hier nicht nach dem Umfang der zu leistenden Stunden zu bewerten ist, sondern auf die Abgrenzung der Arbeitszeit von der Freizeit des Arbeitnehmers, in der dieser nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet ist, abstellt.

 

Das Umkleiden ist demnach dann Bestandteil der Arbeitsleistung, wenn es allein dem Bedürfnis des Arbeitgebers Rechnung trägt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Arbeitskleidung eine gewisse Uniformität in der Farbgebung an den Tag legt und inwieweit der Name des Unternehmens auf der Kleidung erkennbar ist. Trägt der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung allein für den Arbeitgeber, erfolgt auch das An- und Ausziehen in dessen Interesse. Insbesondere dann, wenn das Tragen von Arbeitskleidung als Teil der Firmenidentität angesehen wird, ist von einem fremdnützigen Verhalten der Arbeitnehmer auszugehen. Die Umkleidezeit ist damit Teil der Arbeitszeit.

 

 

 

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