Trinkwasserverordnung – Umfangreiche Pflichten für Hauseigentümer und WEG-Verwalter

 

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 03.05.2011 eine umfassende Änderung der seit 2001 gültigen Trinkwasserverordnung verordnet. Diese tritt am 01.11.2011 in Kraft und hat erhebliche Auswirkungen auf Hauseigentümer wie auch WEG-Verwalter.

 

Im Kern ist diese Änderungsverordnung bestrebt, die Qualität des Trinkwassers gerade in gewerblich und öffentlich genutzten Häusern mit entsprechender Trinkwasseranlage zu verbessern. Unter die einschlägigen Definitionen fällt de facto jedes Mehrfamilienhaus das extern (also nicht nur zu Eigenwohnzwecken) vermietet wird.

 

Die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung sollen sicherstellen, dass im Trinkwasser weder gesundheitsschädliche mikrobiologische Krankheitserreger noch gesundheitsschädliche chemische Stoffe enthalten sind. Die Gesundheitsschädlichkeit biologischer oder chemischer Verunreinigungen wird dabei über Grenzwerte definiert, die bei Austritt des Trinkwassers an der Zapfstelle nicht überschritten werden dürfen. Trinkwasser, dass diesen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht abgegeben oder anderen zur Verfügung gestellt werden.

 

Wer ist Adressat der Verordnung?

 

Nach § 3 Nr. 2a der Verordnung sind Wasserversorgungsanlagen u.a. solche, aus denen täglich 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Abnehmer geliefert werden oder auf solchen Wegen Wasser an mindestens 50 Personen geliefert wird.

 

Nach § 3 Nr. 2b sind auch Anlagen bei weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser und weniger als 50 Personen betroffen, soweit die Anlage zu einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird. Gewerblich meint die mit Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit.

 

Ab wann ist der Haus- oder Grundeigentümer zuständig?

 

Die Verantwortlichkeit des Haus- oder Grundeigentümers beginnt unmittelbar hinter dem Wasserzähler. Für sämtliche Apparaturen, Leitungen und Anlagen der Trinkwasseranlage – einschließlich der Anlagen zur Trinkwassererwärmung – zeichnet er verantwortlich.

 

Da die Trinkwasserinstallation zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, treffen die Pflichten der Verordnung ebenso die Wohnungseigentümergemeinschaft, hier den rechtsfähigen Verband, da es sich um gemeinschaftsbezogene Pflichten handelt.

 

 

Welche Pflichten treffen den Haus- oder Grundeigentümer?

 

  1. Anzeigepflicht

 

a)

Eine allgemeine Anzeigepflicht besteht, wenn die Wasserversorgungsanlage erstmalig in Betrieb genommen, wieder in Betrieb genommen, stillgelegt oder baulich so verändert wurde, dass dies Einfluss auf die Wasserqualität haben kann oder wenn ein Eigentums- oder Nutzungsübergang auf eine andere Person stattgefunden hat.

 

b)

Nach § 13 Absatz 5 der Verordnung müssen Betreiber und Eigentümer einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, deren Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen. Voraussetzung ist, dass aus der Anlage Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Bereits eine Vermietung an Dritte ist eine solche gewerbliche Tätigkeit.

 

Weiterhin muss die Warmwasserinstallation mehr als 400 Liter Inhalt oder die Warmwasserleitung mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle aufweisen. Das trifft auf nahezu alle Warmwasserinstallationen in Mehrfamilienhäusern zu.

 

  1. Prüfpflicht

 

Den Haus- oder Grundeigentümer trifft im Hinblick auf seine Warmwassererzeugung gemäß § 14 Absatz 3 der Verordnung die Pflicht, die Anlage an mehreren repräsentativen Entnahmestellen auf Legionellen zu prüfen. Die Untersuchungsergebnisse sind aufzuzeichnen, zehn Jahre verfügbar zu halten und innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsamt zu übersenden.

 

Darüber hinaus trifft ihn für den Fall, dass bekannt wird, dass das Trinkwasser seiner Anlage nicht den Qualitätsanforderungen der Verordnung entspricht, gemäß § 16 die Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung der Ursachen und zur Abstellung der Mangelhaftigkeit zu ergreifen. Dazu gehören insbesondere die in § 15 der Verordnung aufgeführten und über die Legionellen hinaus vorzunehmenden Untersuchungen. Diese Untersuchungen dürfen nur von anerkannten Prüfunternehmen und –laboren vorgenommen werden.

 

  1. Informationspflicht

 

Der Haus- oder Grundeigentümer muss gemäß § 16 der Verordnung gegenüber dem Gesundheitsamt sämtliche Grenzwertüberschreitungen an seiner Anlage unverzüglich anzeigen. Darüber hinaus muss er sonstige Wahrnehmungen, die auf eine Veränderung des Trinkwasser, auch bei der Änderung der Beschaffenheit des Rohwassers, hindeuten, an das Gesundheitsamt melden.

 

Verwendet der Betreiber in seiner Trinkwasserinstallation Aufbereitungsstoffe, so treffen ihn umfangreiche Aufzeichnungs- und Informationspflichten, letztere insbesondere gegenüber den Mietern als Verbrauchern. Er muss diesen gegenüber aktuelles und geeignetes Informationsmaterial über die Qualität des zur Verfügung gestellten Trinkwassers auf Basis der Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis geben (§ 21 der Verordnung).

 

Zusätzlich trifft den Inhaber einer Trinkwasserinstallation mit Abnehmern, die Verbraucher sind, die Pflicht, dem Gesundheitsamt auf Verlagen unter anderem die technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage nebst der Pläne etwaiger technischer Änderungen vorzulegen.

 

Welche rechtlichen Probleme ergeben sich hieraus?

 

Wer als Betreiber einer Trinkwasserinstallation (also jeder Hauseigentümer oder jede WEG) gegen die Informations-, Prüf- und Anzeigepflichten aus der Verordnung verstößt, begeht unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 25 der Verordnung sanktioniert werden kann.

 

Ein Problem könnte die Frage sein, wann dem Betreiber der Anlage bekannt sein musste, dass seine Trinkwasseranlage keine ausreichende Qualität hervorbringt. Bei entsprechenden Messergebnissen oder Beschwerden der Mieter mag dies noch einfach sein. Schwieriger wird es in Bezug auf die Frage, ob der Betreiber nicht regelmäßig selbst, beispielsweise durch Probenentnahme, prüfen muss, ob das Wasser noch den Anforderungen entspricht. Hierbei wird es immer auch auf eine Einzelfallprüfung ankommen, da dabei auch Faktoren wie das Alter des Hauses und der Wasserversorgungsanlage, wie auch die dabei verwendeten Materialien eine Rolle spielen.

 

Bei einer WEG stellt sich die Frage, welche Pflichten den WEG-Verwalter treffen. Er übernimmt die Sorge für die Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Verkehrssicherheit des Objektes. Geschehen hier Fehler, so kann dies zu nicht unerheblichen vertraglichen Schadensersatzansprüchen im Innenverhältnis mit der WEG führen.

 

Hinzu kommt, dass die jüngere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung immer öfter den WEG-Verwalter auch direkt für die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Haftung nimmt und ihm im Falle von Verstößen selbst als Störer behandelt. Somit können ihn selbst unter Umständen Bußgelder aus der Verordnung treffen.

 

Daher sollte jeder Verwalter die WEG über die neuen Regelungen der Trinkwasserverordnung informieren und aufklären. Dies betrifft insbesondere die umfangreichen Prüf- und Mitteilungspflichten. Darüber hinaus sollte sich jeder Verwalter ebenso deutlich bewusst sein, dass der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben hat, dass er die Qualität des Trinkwassers unter besondere Beobachtung gestellt hat. Mithin sollte er ein eigenes Interesse haben, dass die Qualität der Trinkwasserversorgung stets einwandfrei ist und dies durch geeignete Prüfmaßnahmen sicherstellen.

 

 

Alle Informationen im Überblick gibts in der beigefügten Präsentation.

Trinkwasserverordnung 2011
Trinkwasserverordnung 2011.pdf
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