Sonderzahlung bei durchgängiger Erkrankung?

 

Tarifpartner können in einem Tarifvertrag regeln, dass Jahressonderzahlungen gekürzt oder gar nicht ausgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer einen größeren Teil des Jahres oder gar das gesamte Jahr krankgeschrieben war. So hat es das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2013 (Az.: 10 AZR 850/12) entschieden. Es hat allerdings auch deutlich gemacht, dass eine solche Regelung explizit im Tarifvertrag aufgenommen sein muss.

 

Im zu entscheidenden Fall ging es um den Bundes-Manteltarifvertrag der Entsorgungswirtschaft. Dort war ein Anspruch auf Jahressonderzahlung festgelegt. Dieser konnte jedoch gekürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das gesamte Jahr über bestanden hat. Der Arbeitgeber wollte aufgrund der kompletten Krankschreibung des Arbeitnehmers keine Jahressonderzahlung auszahlen. Das BAG machte jedoch deutlich, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht, da im Tarifvertrag keine Aussage zur Kürzung der Sonderzahlung bei Krankheit enthalten ist und eine Analogie zu einem ruhenden oder nur zeitweise bestehenden Arbeitsverhältnis unzulässig ist.

 

 

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