Pflicht des Verwalters zur Aktualisierung der Eigentümerliste

 

Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft erbaten von der Verwaltung die Übermittlung einer aktuellen Eigentümerliste. Diese übermittelte eine Eigentümerliste mit „Stand April 2004" und versicherte, dass diese nach bestem Wissen und Gewissen geführt sei und hier anderweitige Anschriften nicht bekannt seien. Da aber die Wohnungs-eigentümer bei der Eigentümerliste Fehler erkannten, nahmen sie hiernach die Verwaltung auf Auskunft in Anspruch, wobei die Verwaltung weiterhin darauf beharrte, dass die Eigentümerliste „Stand April 2004" die vollständige Auskunft enthalte, die sie zu erteilen in der Lage sei. Das die vorgelegte Eigentümerliste in Teilen unvollständig und fehlerhaft war, bestritt die Verwalterin indes nicht, so dass evident war, dass die Verwaltung jedenfalls durch Adressrecherchen oder Grundbucheinsichtsnahmen eine die tatsächliche Wohnungseigentümergemeinschaft wider-spiegelnde Namensliste nicht vorgelegt hatte.

 

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied unter dem 29.08.2006 (Az: 5 W 72/06 - 26), dass die Verwalterin vor obigem Hintergrund nicht ausreichend Auskünfte zum Bestand der Eigentümer erteilt hätte. Auch bei eigener Unkenntnis sei sie verpflichtet, sich fremdes Wissen zu verschaffen, um ihrer Verwalterpflicht nachzukommen. Hier wäre also auch die Pflicht gegeben, grundbuchrelevante Daten zu ermitteln.

 

Pflicht der Verwalterin sei es, zwecks ordnungsgemäßer Wahrnehmung der ihr aus dem Verwaltervertrag obliegenden Pflichten, sich regelmäßig über die Eigentumsverhältnisse zu informieren und die erforderlichen Informationen zu verschaffen. Im Gegensatz zu den einzelnen Wohnungseigentümern sei es der Verwalterin möglich, im Rahmen der erforderlichen Informationsbeschaffung notwendige grundbuchrelevante oder sonstige Änderungen zu ermitteln. Bezüglich dieser erlangten Informationen wäre insoweit die Verwalterin auch auskunftspflichtig gegenüber den einzelnen Wohnungs-eigentümern (§§ 552, 260, 666, 675 BGB).

 

Diese Entscheidung verdeutlicht die Haftungsfalle für den Verwalter, da in dem Fall, dass eine nicht ordnungsgemäß geführte und aktualisierte Eigentümerliste zu Schäden bei der WEG führt (z.B. falscher Beklagter in einem Verfahren, Anfechtung von Versammlungen wegen mangelnder Einladung), eine Pflichtverletzung des Verwaltervertrages anzunehmen ist, für die der Verwalter einzustehen hat.