Keine Mängelrüge per email

 

Eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Baumängel um zwei Jahre nach den Vorgaben der VOB/B kann nicht durch eine einfache email erfolgen. Sofern die email keine qualifizierte elektronische Signatur beinhaltet ist das Schriftformerfordernis nicht erfüllt und eine Verlängerung der Frist tritt nicht ein. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 30.04.2012, Az. 4 U 269/11) entschieden.

 

 

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