Vergessene Leistungen durch Architekt

 

Ein Unternehmen möchte eine neue Hauptverwaltung errichten und sucht hierfür einen Generalunternehmer. Es übergibt entsprechend interessierten Unternehmen eine Funktionalausschreibung sowie die Genehmigungsplanung. Mit diesen Unterlagen beauftragt ein Bauunternehmen einen Architekten damit, ein Leistungsverzeichnis zu erstellen und die notwendigen Mengen zu ermitteln. Aufgrund der Arbeit des Architekten kalkuliert das Unternehmen sein Angebot und erhält den Zuschlag.

 

Bei der Bauausführung stellt sich jedoch heraus, dass der Architekt Leistungen in erheblichem Umfang vergessen hat, obwohl sich diese aus der Funktionalausschreibung zwangsläufig ergeben. Gegenüber dem Bauherren kann das Unternehmen seine Mehraufwendungen nicht geltend machen und nimmt nun den Architekten in Anspruch.

 

Hierbei gibt ihm das OLG Dresden (Schlussurteil vom 01.08.2013, Az.: 10 U 1030/11) Recht und führt aus, dass das vom Architekten gefertigte Leistungsverzeichnis mangelhaft sei. Es enthält nicht alle Leistungen, die aufgrund der Funktionalausschreibung hätten erbracht werden müssen. Der Schaden ist durch die Mehrkosten entstanden, die das Unternehmen nicht gegenüber dem Bauherren geltend machen kann. Es besteht für das Unternehmen keine Pflicht, die Leistung des Architekten detailliert zu prüfen.

 

 

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