Was tun, wenn die Kinder der Angestellten krank sind?

Haben Eltern eigentlich einen Anspruch auf bezahlte Freistellung?

 

Oh nein, nicht ausgerechnet jetzt! Gerade für kleine Unternehmen ist es oft schwierig, wenn Arbeitnehmer wegen ihrer kranken Kinder zu Hause bleiben müssen. Haben Eltern eigentlich einen Anspruch auf bezahlte Freistellung?

 

Grundsätzlich ja, so lautet die Nachricht. Aber wie weit reicht der? Gemäß § 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Arbeitnehmer gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie das ärztlich bescheinigte kranke Kind notwendiger Weise und nicht länger als 5 Arbeitstage betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass nicht eine andere Person die entsprechende Pflege übernehmen kann bzw. dies unzumutbar ist. Können beide Eltern die Pflege übernehmen, haben sie übrigens ein Wahlrecht, wer zu Hause beim Kind bleibt.

 

Ist das Kind aber länger krank, kann vom Arbeitgeber keine bezahlte Freistellung mehr verlangt werden. Hier kommt vielmehr § 45 des Sozialgesetzbuches V zum Einsatz. Er regelt das Recht auf Kinderpflege-Krankengeld für gesetzlich Krankenversicherte. § 45 des Sozialbuchgesetzes V regelt also den Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen die Krankenkasse und einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Voraussetzung ist wiederum, dass das Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muß, weil eine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung nicht übernehmen kann. Außerdem darf das Kind nicht älter als 12 Jahre sein. Dann kann das Elternteil längstens 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr im Betrieb fehlen. Sind beide Eltern berufstätig, kann das Kind also bis zu 20 Arbeitstage zu Hause gepflegt werden. Um Alleinerziehende nicht zu benachteiligen, sieht der Gesetzgeber bei ihnen von vorn herein einen Höchstanspruch auf Freistellung von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr vor. Sind mehrere kranke Kinder zu versorgen, ist der Pflegegeld- und Freistellungsanspruch pro Jahr und berufstätigem Elternteil auf 25 Arbeitstage bzw. bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage begrenzt.

 

Zu beachten ist noch, dass der Arbeitgeber vorrangig vor der Krankenkasse zu Entgeltfortzahlung (für 5 Arbeitstage) verpflichtet ist. Soweit er dafür aufkommt, ist die Krankenkasse für den Zeitraum von der Leistung des Kinderpflege-Krankengeld befreit.


Beispiel:

Gewährt der Arbeitgeber seiner alleinerziehenden Arbeitnehmerin 5 bezahlte Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes, so hat sie bei längerer Erkrankung noch 15 freigestellte Arbeitstage zur Verfügung. Weil diese Tage vom Arbeitgeber aber nicht mehr bezahlt werden, sondern nur noch freigestellt werden müssen, fängt das Kinderpflege-Krankengeld der Krankenkasse den dann eintretenden finanziellen Verlust auf.

 

 
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