Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bei einer Baustelle

 

Ein Wohnhaus wird errichtet und befindet sich im Rohbau. Die Treppe im Inneren ist noch nicht eingebaut. Damit ergibt sich ein durchgehend offener Schacht zwischen Obergeschoss und Keller. Das Gebäude ist über das Erdgeschoss frei zugänglich. Es ist zudem eingerüstet, wobei das Gerüst aufgrund einer fehlenden Leiter an der ersten Gerüstebene nicht betreten werden kann.

 

Der Bauherr klettert am Unfalltag über eine senkrechte Gerüststange nach oben, klettert durch eine Fensteröffnung in das Innere des Hauses und stürzt dann im Treppenschacht nach unten und zieht sich schwerste Verletzungen zu. Vom Bauunternehmen verlangt er so dann Schadensersatz wegen Verletzung der Sicherungspflichten auf der Baustelle.

 

Dieses Begehren lehnt das OLG Koblenz mit Urteil vom 05.03.2014 (Az.: 5 U 1090/13) ab. Das Bauunternehmen hat seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt, da es nicht vorhersehen konnte, dass eine Person über das entsprechend gesicherte Gerüst in das Obergeschoss des Gebäudes einsteigen würde. Zwar muss das Unternehmen Sorge dafür tragen, dass Unbefugte (beispielsweise spielende Kinder) nicht zu Schaden kommen, allerdings ist es unvorhersehbar, dass jemand eine senkrechte Gerüststange nach oben klettert, um dann durch eine Fensteröffnung nach innen zu gelangen.

 

 

zurück