Mietvertragsfortsetzungsklauseln gelten fort

 

Im bis zum Jahr 2001 geltenden Mietrecht waren auch bei der Wohnraummiete Zeitverträge zulässig. Diese waren häufig mit einer Verlängerungsklausel ausgestattet, durch die sich das Vertragsverhältnis bei nicht erfolgter Kündigung jeweils „automatisch“ verlängerte.

 

Im heutigen Recht ist dies so nicht mehr möglich. Fraglich ist, ob die Regelungen in den Altverträgen auch weiterhin Gültigkeit besitzen. Das hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 (Az. VIII ZR 230/09) bejaht. Im vorliegenden Fall war ein entsprechender Zeitmietvertrag mit Verlängerungsklausel im Jahr 1999 geschlossen worden. Durch die seinerzeit gültige Rechtslage trete keine Benachteiligung der Mietvertragsparteien ein.

 

Der BGH führt aus, dass nach Art. 229 § 3 EGBGB diese Abrede auch für die Zeit nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform 2001 gilt, selbst wenn der Verlängerungsfall erst nach der Rechtsänderung erstmalig eintritt. Damit macht der BGH deutlich, dass alle vor 2001 abgeschlossenen Zeitmietverträge weiterhin Gültigkeit haben. Eine Änderung wäre nur durch Kündigung oder Abänderung des Vertrages möglich.

 

 

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