Geschwindigkeitsbegrenzungen – wann darf gemessen werden?

 

Im Leben eines Autofahrers gehören Geschwindigkeitsbegrenzungen ebenso dazu wie Geschwindigkeitskontrollen. Doch wann darf gemessen werden?

 

In den meisten Richtlinien der Bundesländer zur Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen ist festgehalten, dass eine solche Messung nicht unmittelbar nach der Anordnung der Begrenzung (also nach dem Tempo- oder Ortseingangsschild) durchgeführt werden darf. Geschieht dies trotzdem, so ist zwar nicht das Messergebnis falsch, allerdings ist die Nichtbeachtung der Richtlinien ein entscheidender Bemessungsgrund, beispielsweise bei der Frage, ob ein Fahrverbot verhängt wird oder nicht.

 

Darf also nicht unmittelbar nach einer Geschwindigkeitsbegrenzung „geblitzt“ werden, so ist dies vor der Aufhebung einer Beschränkung durchaus möglich. Dies hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.07.2011, Az. 4 Ss 261/11) unter Verweis auf das Fehlen einer entsprechenden Richtlinie in Baden-Württemberg entschieden. Demnach ist es generell möglich, auch unmittelbar vor einem die Beschränkung aufhebenden Schild oder unmittelbar vor einem Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen.

 

Diese Entscheidung dürfte auch auf die übrigen Bundesländer übertragbar sein. Für die Praxis kann das nur heißen: Auch wenn die Aufhebung schon in Sicht ist (im zu entscheidenden Fall waren es 90 Meter) mit dem Fuß solange vom Gas bleiben, bis die Geschwindigkeitsbegrenzung tatsächlich aufgehoben ist.

 

 

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