Untersuchungs- und Rügepflichten auch bei Betonfertigteilen

 

Auch die Lieferung von Betonfertigteilen unterliegt den Vorschriften des Handelskaufes, selbst wenn diese Fertigteile eigens für eine Baumaßnahme angefertigt werden. Dies hat das OLG Brandenburg (Urteil vom 22.02.2012, Az. 4 U 69/11) entschieden.

 

Es stellt fest, dass es sich bei der Herstellung und Lieferung der Betonfertigteile für ein Einkaufszentrum um ein Handelsgeschäft gemäß § 377 HGB handelt. Dem entsprechend hätte das Bauunternehmen die gelieferten Teile unverzüglich untersuchen müssen. Sofern es sich um mehrmalige Lieferungen handelt, hätte eine Untersuchung zumindest stichprobenartig erfolgen müssen. Stattdessen hat das Bauunternehmen die Fertigteile widerspruchslos entgegen genommen.

 

Die später gerügten erheblichen Mängel waren schon bei Übergabe erkennbar gewesen. Da dies jedoch nicht unverzüglich gerügt wurde, ist jede weitere Beweiserhebung über den Umfang der Mängel entbehrlich, da das Bauunternehmen hieraus keine Rechte mehr geltend machen kann.

 

 

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