Fahrradfahrverbot bei Trunkenheit

 

Ein Betroffener hatte wiederholt Rechtsverstöße begangen, indem er im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Rauschmitteln und Alkohol stand. So wurden ihm bereits die Fahrerlaubnis der Klassen 1a und 3 entzogen. Trotzdem beging er eine weitere Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht und verursachte zuletzt einen Fahrradunfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille.

 

Behördlicherseits wurde er aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Nachdem dies nicht geschah, untersagte die Behörde dem Betroffenen das Führen von Fahrrädern und Mofas untersagt. Hiergegen wandte sich der Betroffene gerichtlich.

Der VGH München (Beschluss vom 27.03.2013, Az. 11 C 13.358) hat entschieden, dass die Behörde richtig gehandelt hat. Einerseits war die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtmäßig und zum anderen war auch das Verbot fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge – eben vor allem Fahrräder – im öffentlichen Verkehrsraum zu führen, verhältnismäßig. Aufgrund der Vorgeschichte des Betroffenen und der Nichtvorlage des Gutachtens durfte auf eine völlige Nichteignung zur Teilnahme am Straßenverkehr geschlossen werden.

 

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